Satzung
§1) Der Verein führt den Namen "Orgelbauverein St. Marien Fröndenberg"
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein führt dann den Zusatz "eV".
Der Verein hat seinen Sitz in 58730 Fröndenberg.
Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar kirchliche Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke,
insbesondere dadurch, daß das Gemeindeleben durch die Anschaffung
einer neuen Pfeifenorgel für die St. Marien - Kirche
Fröndenberg unterstützt und gefördert wird.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Spenden und Aktionen der Mitglieder.
Das angesammelte Geld wird ausschließlich
für den genannten Zweck verwendet.
Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§3) Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6) Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erwerben kann jeder, der das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat.
Der Erwerb der Mitgliedschaft ist entweder durch eine Anmeldung oder durch
persönliches Vorstelligwerden bei einem Vorstandsmitglied möglich.
§7) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Tod des Mitglieds
b) freiwilligen Austritt des Mitglieds
c) durch begründeten Ausschluß aus dem Verein
Im Falle des Todes eines Mitglieds wird dessen Mitgliedschaft automatisch
vom Vorstand beendet, indem die betreffende Person aus den Mitgliederlisten
sowie evtl. vorhandenen elektronischen Datenträgern ausgetragen wird.
Durch den freiwilligen Austritt eines Mitglieds kann die Mitgliedschaft beendet werden,
allerdings muß das Mitglied dies persönlich oder schriftlich dem Vorstand mitteilen
und eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende einhalten.
Für den Ausschluß aus dem Verein müssen schwerwiegende Gründe vorgetragen werden.
Ein Ausschluß dieser Art muß vom Vorstand einstimmig verabschiedet werden
und erfolgt auch durch dieses Organ.
§8) Mitgliedsbeiträge werden in der Höhe von mindestens zwölf DM pro Jahr erhoben,
eine obere Grenze gibt es nicht.
§9) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§10) Der Vorstand besteht aus 1.Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden,
Schatzmeister und Protokollführer.
Der 1. Vorsitzende sowie zwei weitere, ausdrücklich benannte,
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen hin.
Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist nicht zulässig.
Der Vorstand soll regelmäßig zusammenkommen, mindestens zweimal im Jahr,
er kann jedoch auch von jedem Vorstandsmitglied zu jeder Zeit zusammengerufen werden.
§11) Es wird ein eigenes Konto eingerichtet
Auch hier gilt, daß über das Konto der 1. Vorsitzende zusammen mit zwei weiteren,
ausdrücklich benannten Vorstandsmitgliedern verfügt.
Es sind stets alle drei Unterschriften für jegliche Transaktionen notwendig.
§12) Die Zuständigkeit des Vorstands besteht in der Organisation von Aktivitäten
sowie der Entgegennahme und gegebenenfalls Umsetzung von Vorschlägen der Mitglieder,
des weiteren in der Verwaltung der Mitgliederlisten
(Vorsitzendender und stellvertretender Vorsitzender), der Verwaltung der Spenden
und des Kapitals (Schatzmeister) und der Anfertigung von Protokollen der Vorstands
- und Mitgliederversammlungen (Protokollführer).
§13) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§14) Die Beschlußfassung des Vorstands erfolgt mittels Abstimmung,
wobei ein einstimmiges Ergebnis vonnöten ist.
Jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme.
§15) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern
und sollte mindestens einmal jährlich tagen.
§16) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von min. 10 Tagen.
§17) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann jedoch auf begründeten Wunsch
auch zu anderen Zeiten einberufen werden,
wobei mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
durch ihre Unterschrift unterstützen muß.
§18) Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Abstimmung,
wobei eine Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder notwendig ist.
Auf Wunsch kann eine geheime Wahl vorgenommen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§19) Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Tage
vor der Versammlung dem Vorstand mitzuteilen.
§20) Die Beurkundung von Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in das Versammlungsprotokoll,
unterschrieben von zwei Vorstandsmitgliedern,
dem 1. Vorsitzenden, sowie dem Protokollführer.
§21) Die Auflösung des Vereins erfolgt,
a) wenn das Ziel des Vereins, eine neue Pfeifenorgel zu bauen, verwirklicht ist.
Eventuell überflüssige Gelder bleiben der Gemeinde zur freien Verfügung bestehen.
b) wenn aufgrund widriger Umstände eine vorzeitigen Auflösung des
Vereins vor der Erreichung des Ziels notwendig erscheint.
Für diesen Fall muß die Mitgliederversammlung
die Auflösung mit absoluter Mehrheit beschlossen haben.
§23) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die kath. Kirchengemeinde St. Marien Fröndenberg
zwecks Verwendung für andere kirchliche Zwecke.
Fröndenberg, den 18.11.2000
Hier gibt es die Satzung als Word-Dokument zum Drucken
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